Bundesrecht konsolidiert

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Universitätsgesetz 2002 § 3

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Aufgaben

Paragraph 3,

Die Universitäten erfüllen im Rahmen ihres Wirkungsbereichs folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    Entwicklung der Wissenschaften (Forschung und Lehre), Entwicklung und Erschließung der Kunst sowie Lehre der Kunst;
  2. Ziffer 2
    Bildung durch Wissenschaft und durch die Entwicklung und Erschließung der Künste;
  3. Ziffer 3
    wissenschaftliche, künstlerische, künstlerisch-pädagogische und künstlerisch-wissenschaftliche Berufsvorbildung, Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, die eine Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern, sowie Ausbildung der künstlerischen und wissenschaftlichen Fähigkeiten bis zur höchsten Stufe;
  4. Ziffer 4
    Entwicklung und Förderung geeigneter Karrieremodelle für den höchstqualifizierten wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs;
  5. Ziffer 5
    Weiterbildung;
  6. Ziffer 6
    Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und der Lehre innerhalb der Universität;
  7. Ziffer 7
    Unterstützung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie der Kunst;
  8. Ziffer 8
    Unterstützung der Nutzung und Umsetzung ihrer Forschungsergebnisse in der Praxis und Unterstützung der gesellschaftlichen Einbindung von Ergebnissen der Entwicklung und Erschließung der Künste;
  9. Ziffer 9
    Gleichstellung der Geschlechter sowie Frauenförderung;
  10. Ziffer 10
    Pflege der Kontakte zu den Absolventinnen und Absolventen;
  11. Ziffer 11
    Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung der Aufgaben der Universitäten;
  12. Ziffer 12
    Sicherstellung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb, insbesondere durch Vermittlung entsprechender Regeln.

Schlagworte

Studienbetrieb, Lehrbetrieb

Im RIS seit

30.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40261535

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/120/P3/NOR40261535

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