Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Universitätsgesetz 2002 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Evaluierung und Qualitätssicherung

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie Universitäten haben zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen.
  2. Absatz 2Gegenstand der Evaluierung sind die Aufgaben und das gesamte Leistungsspektrum der Universität.
  3. Absatz 3Evaluierungen haben nach fachbezogenen internationalen Evaluierungsstandards zu erfolgen. Die zu evaluierenden Bereiche des universitären Leistungsspektrums sind für jene Evaluierungen, die sich nur auf eine Universität beziehen, in der Leistungsvereinbarung festzulegen.
  4. Absatz 4Universitätsinterne Evaluierungen sind nach Maßgabe der Satzung kontinuierlich durchzuführen.
  5. Absatz 5Externe Evaluierungen sind, wenn sie
    1. Ziffer eins
      eine einzelne Universität betreffen, auf Veranlassung des Universitätsrats, des Rektorats oder der Bundesministerin oder des Bundesministers,
    2. Ziffer 2
      mehrere Universitäten betreffen, auf Veranlassung der Universitätsräte, der Rektorate der betreffenden Universitäten oder der Bundesministerin oder des Bundesministers
    durchzuführen.
  6. Absatz 6Die betreffenden Universitäten und ihre Organe haben die für die Evaluierungen erforderlichen Daten und Informationen (personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Nr. 1 DSGVO und sonstige Informationen) zur Verfügung zu stellen und sind zur Mitwirkung verpflichtet.
  7. Absatz 7Die Leistungen der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten und der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb sind regelmäßig, zumindest aber alle fünf Jahre, zu evaluieren. Die näheren Bestimmungen trifft die Satzung.
  8. Absatz 8Die Ergebnisse aller Evaluierungen sind den Entscheidungen der Universitätsorgane zugrunde zu legen. Die Beurteilung der Lehre durch die Studierenden ist bei den Leistungsvereinbarungen zu berücksichtigen.
  9. Absatz 9Der Aufwand für von der Bundesministerin oder vom Bundesminister veranlasste Evaluierungen ist vom Bund zu tragen.

Schlagworte

Qualitätssicherung, Forschungsbetrieb, Kunstbetrieb

Im RIS seit

23.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40202273

Navigation im Suchergebnis