Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 128
Inkrafttretensdatum
01.10.2009
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UG
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Neuaufnahmen
§ 128.Paragraph 128,
Für ab dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität neu aufgenommene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt bis zum In-Kraft-Treten eines Kollektivvertrags gemäß § 108 Abs. 3 das Vertragsbedienstetengesetz 1948 mit Ausnahme der §§ 4, 32 und 34 als Inhalt des Arbeitsvertrags mit der Universität. § 108a ist anzuwenden. Für ab dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität neu aufgenommene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt bis zum In-Kraft-Treten eines Kollektivvertrags gemäß Paragraph 108, Absatz 3, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 mit Ausnahme der Paragraphen 4, 32 und 34 als Inhalt des Arbeitsvertrags mit der Universität. Paragraph 108 a, ist anzuwenden.
Im RIS seit
12.10.2009
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40110384