(7a)Absatz 7 a,Soweit betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen, sind Sonntage und gesetzliche Feiertage (§ 7 Abs. 2 und 3 des Arbeitsruhegesetzes) arbeitsfrei zu halten.Soweit betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen, sind Sonntage und gesetzliche Feiertage (Paragraph 7, Absatz 2 und 3 des Arbeitsruhegesetzes) arbeitsfrei zu halten.