Bundesrecht konsolidiert

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Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002 § 1

Kurztitel

Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 110/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

80/02 Forstrecht

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist auf die Erzeugung, die Einfuhr, die Ausfuhr und das In-Verkehr-Bringen von forstlichem Vermehrungsgut der im Anhang römisch eins gemäß Paragraph 40, Ziffer eins, angeführten Baumarten und künstlichen Hybriden im Sinne der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. Nr. L 11 vom 15. Jänner 2000 S 17) anzuwenden.
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt nicht:
    1. Ziffer eins
      für Vermehrungsgut, das nicht in Verkehr gebracht wird, ausgenommen der 5. Abschnitt;
    2. Ziffer 2
      für Pflanzgut und Pflanzenteile, die nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt sind, ausgenommen der 5. Abschnitt und Paragraph 22,
  3. Absatz 3,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Vermehrungsgut für Versuche, Züchtungsvorhaben, wissenschaftliche Zwecke oder für Vermehrungsgut, das zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr in Drittländer bestimmt ist, ausgenommen die Nachweispflicht gemäß Paragraph 33, Absatz 2,

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

20002089

Dokumentnummer

NOR40033218

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/110/P1/NOR40033218

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