(3)Absatz 3,Eine benannte Stelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Einschränkung, die Aussetzung und den Widerruf ihrer Akkreditierung gemäß Abs. 1 mitzuteilen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Benennung einzuschränken, auszusetzen oder zu widerrufen und hievon unverzüglich die Europäische Kommission und die anderen EU-Mitgliedstaaten in Kenntnis zu setzen.Eine benannte Stelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Einschränkung, die Aussetzung und den Widerruf ihrer Akkreditierung gemäß Absatz eins, mitzuteilen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Benennung einzuschränken, auszusetzen oder zu widerrufen und hievon unverzüglich die Europäische Kommission und die anderen EU-Mitgliedstaaten in Kenntnis zu setzen.