Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 § 8c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 109/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8c

Inkrafttretensdatum

19.10.2021

Außerkrafttretensdatum

16.11.2023

Abkürzung

BStMG

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Streitbeilegung

Paragraph 8 c,
  1. Absatz eins,Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder der Behörden kann der Mautgläubiger oder der Anbieter des europäischen elektronischen Mautsystems (EETS-Anbieter) Streitigkeiten aus einem zwischen ihnen bestehenden Vertrags- oder Vertragsverhandlungsverhältnis, insbesondere über den diskriminierenden Charakter von Vertragsbedingungen, über die Vergütung gemäß den in Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2019/520 niedergelegten Grundsätzen und über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 7, Absatz 5,, der Schienen-Control GmbH als Vermittlungsstelle vorlegen.
  2. Absatz 2,Dem Antrag gemäß Absatz eins, ist der Beleg über die Einzahlung eines Vermittlungsentgeltes in der Höhe von 20 000 € einschließlich Umsatzsteuer anzuschließen. Binnen eines Monats nach Einlangen teilt die Vermittlungsstelle den Streitparteien mit, ob alle für die Vermittlung erforderlichen Unterlagen vorliegen. Erforderlichenfalls trägt sie dem (den) Antragsteller(n) die Behebung von Mängeln auf oder fordert vom Antragsgegner Unterlagen ein.
  3. Absatz 3,Die Streitparteien und Dritte, die an der Bereitstellung des europäischen elektronischen Mautdienstes auf den Mautstrecken beteiligt sind, sind verpflichtet, an dem Verfahren mitzuwirken und der Vermittlungsstelle auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, ihr Unterlagen zu übermitteln und ihr Einsicht in Aufzeichnungen zu gewähren. Die Vermittlungsstelle kann dem Verfahren von den Streitparteien unabhängige Sachverständige auf Kosten der Streitparteien beiziehen oder diese ihrem Personalstand entnehmen. Die Bestellung der Sachverständigen und die Festsetzung ihrer Vergütung hat im Einvernehmen mit den Streitparteien zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Die Vermittlungsstelle wirkt auf eine gütliche Einigung zwischen den Streitparteien hin. Kommt eine solche nicht zustande, teilt sie spätestens sechs Monate nach Einlangen des Antrages auf Vermittlung ihre Ansicht zur Streitigkeit mit.
  5. Absatz 5,Im Rahmen der Streitbeilegung findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, keine Anwendung. Die Vermittlungsstelle hat Richtlinien für die Durchführung des Vermittlungsverfahrens festzulegen und sie auf ihrer Website im Internet zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6,Die Vermittlungsstelle hat ihr bekannt gewordene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Die Qualifizierung einer Tatsache als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis obliegt der Vermittlungsstelle, die dabei auch eine Abwägung der Interessen des Berechtigten an der Geheimhaltung einerseits und den Interessen Dritter an der Offenlegung andererseits vorzunehmen hat. Hegt die Vermittlungsstelle berechtigte Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Geheimhaltung einer Tatsache, hat sie dies dem Berechtigten mitzuteilen und ihn aufzufordern, sein wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung glaubhaft zu machen.
  7. Absatz 7,Der Vermittlungsstelle obliegt der Informationsaustausch über ihre Arbeit, Leitlinien und Verfahren mit entsprechenden ausländischen Stellen.
  8. Absatz 8,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Anmerkung eins, ) hat mit Wirkung vom 1. Jänner 2017 auf Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex das Vermittlungsentgelt mit Verordnung anzupassen, und zwar durch Heranziehung des kaufmännisch auf eine Dezimalstelle gerundeten Durchschnittes der prozentuellen Veränderungen der Indexwerte für die Monate August 2015 bis Dezember 2015 gegenüber dem Vorjahr. Danach ist auf Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder an seine Stelle tretenden Index eine jährliche Anpassung des Vermittlungsentgeltes jeweils mit Wirkung vom 1. Jänner mit Verordnung vorzusehen, und zwar durch Heranziehung der auf eine Dezimalstelle berechneten Rate der Veränderung des Jahresdurchschnittswertes des Vorjahres gegenüber dem entsprechenden Wert des dem Vorjahr vorangegangenen Jahres. Die so errechneten Beträge sind kaufmännisch auf volle Euro zu runden.

(_______________________

Anmerkung eins, : Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2021, lautet: „In Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 8 b,, Paragraph 8 c, Absatz 8,, Paragraph 9, Absatz 2, 6 und 13, Paragraph 12, Absatz eins und 3, Paragraph 13, Absatz eins, eins b und 10, Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 38, Ziffer eins und 6 wird jeweils die Wortfolge „Der/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Die/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt, ...“. Die Wortfolge „Der/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ gibt es im Gesetzestext nicht. Die Anweisung konnte daher nicht durchgeführt werden.)

Schlagworte

Vertragsverhältnis, Betriebsgeheimnis

Im RIS seit

30.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2023

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40236381

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/109/P8c/NOR40236381

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