(2)Absatz 2,Die Registrierung ist vorzunehmen, wenn der Mautdienstanbieter die Anforderungen nach Artikel 3 der Entscheidung 2009/750/EG erfüllt, und zu entziehen, sobald die dort in Artikel 19 Abs. 1 lit. b zweiter Satz genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Registrierung und Entzug der Registrierung erfolgen durch Bescheid.Die Registrierung ist vorzunehmen, wenn der Mautdienstanbieter die Anforderungen nach Artikel 3 der Entscheidung 2009/750/EG erfüllt, und zu entziehen, sobald die dort in Artikel 19 Absatz eins, Litera b, zweiter Satz genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Registrierung und Entzug der Registrierung erfolgen durch Bescheid.