Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 109/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

24.02.2006

Außerkrafttretensdatum

13.11.2007

Abkürzung

BStMG

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Mautentrichtung

Paragraph 7, (1) Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat zur Mautabwicklung eine in Artikel 2 der Richtlinie 2004/52/EG genannte Technik zu nutzen.

  1. Absatz 2,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft kann andere Formen der Mautentrichtung zulassen und für Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut einen angemessenen Kostenersatz fordern, der mit dem Diskriminierungsverbot des Artikels 7 Absatz 4, der Richtlinie 1999/62/EG vereinbar ist.
  2. Absatz 3,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat nach Maßgabe der Artikel 3 und 4 sowie des Anhanges der Richtlinie 2004/52/EG den europäischen elektronischen Mautdienst anzubieten.
  3. Absatz 4,Die näheren Bestimmungen über Geräte, deren Zulassung und Einsatz, über Abbuchung, Verrechnung und andere Formen der Mautentrichtung sowie über den europäischen elektronischen Mautdienst sind in der Mautordnung zu treffen.
  4. Absatz 5,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut ausstatten können.

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40074777

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/109/P7/NOR40074777

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