Vollziehung
§ 38.Paragraph 38,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
hinsichtlich des § 1 Abs. 2, der §§ 9 bis 12, des § 13 Abs. 1, 1b und 10, der §§ 14, 15, 19 und des § 32 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Anm. 1) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz 2,, der Paragraphen 9 bis 12, des Paragraph 13, Absatz eins, eins b und 10, der Paragraphen 14, 15, 19 und des Paragraph 32, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Anmerkung eins, ) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich des § 13 Abs. 2 erster und zweiter Satz der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz 2, erster und zweiter Satz der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
hinsichtlich des § 29 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;hinsichtlich des Paragraph 29, Absatz eins und 2 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
hinsichtlich des § 29 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 29, Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich des § 30 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Inneres;hinsichtlich des Paragraph 30, Absatz eins bis 3 der Bundesminister für Inneres;
im Übrigen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Anm. 1).im Übrigen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Anmerkung eins, ).
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Anm. 1: Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 74/2021 lautet: „In § 1 Abs. 2, § 8b, § 8c Abs. 8, § 9 Abs. 2, 6 und 13, § 12 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1, 1b und 10, § 31 Abs. 1 und § 38 Z 1 und 6 wird jeweils die Wortfolge „Der/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Die/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt, ...“. Die Wortfolge „Der/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ gibt es im Gesetzestext nicht. Die Anweisung konnte daher nicht durchgeführt werden.)Anmerkung eins, : Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2021, lautet: „In Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 8 b,, Paragraph 8 c, Absatz 8,, Paragraph 9, Absatz 2, 6 und 13, Paragraph 12, Absatz eins und 3, Paragraph 13, Absatz eins, eins b und 10, Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 38, Ziffer eins und 6 wird jeweils die Wortfolge „Der/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Die/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt, ...“. Die Wortfolge „Der/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ gibt es im Gesetzestext nicht. Die Anweisung konnte daher nicht durchgeführt werden.)