Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 § 30b

Kurztitel

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 109/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30b

Inkrafttretensdatum

13.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BStMG

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Grenzüberschreitende Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut und Verfolgung von Mautprellerei

Paragraph 30 b,
  1. Absatz eins,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist befugt, dem nach Paragraphen 18, Absatz 2, 19, Absatz 5 und 30 a oder nach einer anderen Rechtsgrundlage ermittelten Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, mit dem Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 20 und 32 Absatz eins, zweiter Satz begangen wurden, ein Informationsschreiben gemäß Artikel 24 und 25 der Richtlinie (EU) 2019/520 zu übermitteln. Die von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft übermittelten Informationsschreiben gelten als Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat den Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass er sich schriftlich zu dem Vorwurf der Verwaltungsübertretung äußern kann, insbesondere Angaben über die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeuges, mit dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde, machen kann, und dass er die dazu dienlichen Beweismittel der Äußerung beigeben kann.
  2. Absatz 2,Leitet die Behörde auf Grund einer Anzeige der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ein Verwaltungsstrafverfahren ein, so hat die Behörde dem Zulassungsbesitzer ein Informationsschreiben gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2019/520 zu übermitteln, sofern Name und Anschrift des Lenkers des Fahrzeuges, mit dem Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 20, Absatz eins und 2 und 32 Absatz eins, zweiter Satz begangen wurden, nicht bekannt sind.
  3. Absatz 3,Das von der Behörde übermittelte Informationsschreiben gilt als Anonymverfügung gemäß Paragraph 49 a, VStG und Paragraph 29, Absatz 3,, durch die eine Geldstrafe von 300 € vorzuschreiben ist. Die Behörde kann im Fall von Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz das Informationsschreiben mit einer Lenkererhebung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967 verbinden.
  4. Absatz 4,Im Informationsschreiben müssen angegeben sein:
    1. Ziffer eins
      die übermittelnde Stelle gemäß Absatz eins und das Datum der Ausfertigung;
    2. Ziffer 2
      die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner der Ort, das Datum und die Uhrzeit ihrer Begehung;
    3. Ziffer 3
      die Verwaltungsstrafbestimmung, die durch die Tat verletzt worden ist;
    4. Ziffer 4
      im Falle eines Informationsschreibens der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft die zur Feststellung der Tat verwendete technische Einrichtung;
    5. Ziffer 5
      im Falle eines Informationsschreibens der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft die Höhe der zu entrichtenden Ersatzmaut und im Falle eines Informationsschreibens der Behörde die Höhe der mit der Anonymverfügung vorgeschriebenen Geldstrafe sowie die jeweils angewendeten Gesetzesbestimmungen;
    6. Ziffer 6
      die Belehrung über die Rechtsfolgen der Zahlung und die Rechtsfolgen einer Nichtzahlung der Ersatzmaut oder der mit einer Anonymverfügung vorgeschriebenen Geldstrafe sowie allenfalls über die Rechtsfolgen der Nichterteilung oder der unrichtigen oder unvollständigen Erteilung einer Auskunft über den Fahrzeuglenker.
  5. Absatz 5,Das Informationsschreiben der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist in der Sprache der Zulassungsbescheinigung des Fahrzeuges, mit dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde, zu verfassen. Das Informationsschreiben der Behörde ist auch in dieser Sprache zu verfassen. Sofern diese Sprache nicht bekannt ist, ist es in einer der Amtssprachen des EU-Mitgliedstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, zu verfassen.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat durch Verordnung das Muster für Informationsschreiben der Behörde vorzusehen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat in der Mautordnung das Muster für ihre Informationsschreiben vorzusehen. Diese Muster haben dem in Anhang römisch zwei der Richtlinie (EU) 2019/520 vorgesehenen Muster zu entsprechen.
  7. Absatz 7,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat der Nationalen Kontaktstelle bis zum 31. März 2026 und danach jeweils alle drei Jahre die für die Erstellung des Berichtes an die Europäische Kommission gemäß Paragraph 30 a, Absatz 7, erforderlichen Daten mitzuteilen.

Schlagworte

Autobahnen-, Autobahnen-, Autobahnen-, Autobahnen-, Autobahnen-

Im RIS seit

12.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40272744

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/109/P30b/NOR40272744

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