Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht und der Zollwache
§ 29. (1) Die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) und die Organe der Zollwache (§ 15 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994) haben an der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die zeitabhängige Maut mitzuwirkenParagraph 29, (1) Die Organe der Straßenaufsicht (Paragraph 97, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) und die Organe der Zollwache (Paragraph 15, Zollrechts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,) haben an der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die zeitabhängige Maut mitzuwirken
durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften,
durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
durch Entgegennahme von Zahlungen gemäß § 19 Abs. 2 aus Anlass der Betretung bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1.durch Entgegennahme von Zahlungen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, aus Anlass der Betretung bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz eins,
(2)Absatz 2,Auf Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20 und 21 ist/sindAuf Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 20 und 21 ist/sind
§ 37a VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 1 200 € eingehoben und Sachen bis zum Wert von 1 200 € beschlagnahmt werden dürfen,Paragraph 37 a, VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 1 200 € eingehoben und Sachen bis zum Wert von 1 200 € beschlagnahmt werden dürfen,
§ 47 Abs. 1 VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass durch Strafverfügung Geldstrafen bis zum Betrag von 600 € festgesetzt werden dürfen,Paragraph 47, Absatz eins, VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass durch Strafverfügung Geldstrafen bis zum Betrag von 600 € festgesetzt werden dürfen,
§§ 47 Abs. 2 und 49a VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass durch Verordnung Geldstrafen bis zum Betrag von 600 € vorgesehen werden dürfen,Paragraphen 47, Absatz 2 und 49 a VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass durch Verordnung Geldstrafen bis zum Betrag von 600 € vorgesehen werden dürfen,
§ 50 VStG nicht anwendbar.Paragraph 50, VStG nicht anwendbar.
(3)Absatz 3,Die Organe der Zollwache werden ermächtigt, gemäß Abs. 2 Z 1 eine vorläufige Sicherheit festzusetzen und einzuheben sowie verwertbare Sachen zu beschlagnahmen. Zollstellen können auf Rechnung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Vignetten verkaufen.Die Organe der Zollwache werden ermächtigt, gemäß Absatz 2, Ziffer eins, eine vorläufige Sicherheit festzusetzen und einzuheben sowie verwertbare Sachen zu beschlagnahmen. Zollstellen können auf Rechnung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Vignetten verkaufen.