Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 § 23

Kurztitel

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 109/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BStMG

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Haftung für Geldstrafen und Verfahrenskosten

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Zulassungsbesitzer haften für die über die Lenker ihres Fahrzeugs wegen Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, verhängten Geldstrafen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand, wenn sie dem Lenker das Fahrzeug selbst oder über Dritte überlassen haben.
  2. Absatz 2,Zulassungsbesitzer haben im Strafverfahren gegen den Lenker keine Parteistellung; ein gegen den Lenker ergangener Strafbescheid hat für sie keine bindende Wirkung.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2023

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40033318

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/109/P23/NOR40033318

Navigation im Suchergebnis