Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 109/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

13.11.2007

Abkürzung

BStMG

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Vignettenpreise

Paragraph 12, (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Vignettenpreise einschließlich der Umsatzsteuer durch Verordnung nach Fahrzeugkategorien und nach zeitlicher Geltungsdauer fest. Dabei ist auf die Kosten der Herstellung, Erweiterung, baulichen und betrieblichen Erhaltung und der Einhebung der Mauten des Mautstreckennetzes Bedacht zu nehmen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat entsprechende Vorschläge zu erstellen.

  1. Absatz 2,Die Verordnung hat Jahres-, Zweimonats- und Zehntagesvignetten vorzusehen. Als Kategorien sind zumindest einspurige Kraftfahrzeuge und mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, vorzusehen.

Schlagworte

Jahresvignette, Zweimonatsvignette

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40033307

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