(3)Absatz 3,Das Mitführen der Vignette an Stelle der Anbringung am Fahrzeug ist zulässig:
bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen, die typengenehmigt ohne Windschutzscheibe ausgestattet sind;
für Zweimonatsvignetten bei Kraftfahrzeugen, die Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2016)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2016,)