Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 109/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

23.02.2006

Abkürzung

BStMG

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

3. Teil

Zeitabhängige Maut

Mautpflicht

Paragraph 10, (1) Die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der zeitabhängigen Maut.

  1. Absatz 2,Von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      A 9 Pyhrn Autobahn in den Abschnitten zwischen der Anschlussstelle Spital/Pyhrn und der Anschlussstelle Ardning und zwischen der Anschlussstelle St. Michael und Übelbach,
    2. Ziffer 2
      A 10 Tauern Autobahn im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Flachau und der Anschlussstelle Rennweg,
    3. Ziffer 3
      A 11 Karawanken Autobahn im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle St. Jakob im Rosental und der Staatsgrenze im Karawankentunnel,
    4. Ziffer 4
      A 13 Brenner Autobahn,
    5. Ziffer 5
      S 16 Arlberg Schnellstraße im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle St. Anton und der Anschlussstelle Langen.
  2. Absatz 3,Mehrspurige Fahrzeuge mit zwei Achsen, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, gelten als solche, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Kraftfahrzeuge mit drei Rädern gelten als mehrspurige Kraftfahrzeuge.
  3. Absatz 4,Für Anhänger, die von mehrspurigen Kraftfahrzeugen gezogen werden, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, und für Beiwagen einspuriger Kraftfahrzeuge ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten.

Schlagworte

Probefahrtkennzeichen

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40033305

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