Bundesrecht konsolidiert

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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 87

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 87

Inkrafttretensdatum

02.11.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Datenübermittlung

Paragraph 87,
  1. Absatz eins,Die jeweils zuständigen Behörden dürfen zum Zweck der abfallwirtschaftlichen Planung, der Nachvollziehbarkeit der einzelnen Abfallströme und zur Beurteilung und Überprüfung der ordnungsgemäßen Abfallbehandlung die Daten der nach diesem Bundesgesetz oder nach der EG-VerbringungsV erfolgten Meldungen und Registrierungen verarbeiten und den Behörden, welche Bestimmungen zum Schutz der Menschen und der Umwelt vollziehen, für Kontrollzwecke übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Abfallbesitzer und die Landeshauptmänner haben für die Erstellung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Träger der Sozialversicherung haben auf Anfrage der zuständigen Behörden die zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzepts oder für die Bestellung und Meldung eines Abfallbeauftragten erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Finanzbehörden haben die gemäß Paragraph 125, BAO nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Überprüfung der Ausnahmen gemäß den Paragraphen 17, Absatz 2 und 20 Absatz 2, mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Die Verwaltungsstrafbehörden haben auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Überprüfung der Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 25, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 und 69 Absatz 5, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Die abfallwirtschaftlichen Anlagenstammdaten und die Daten betreffend die Branchenzugehörigkeit eines Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, dürfen zum Zweck der Plausibilitätsprüfung mit den entsprechenden Daten der Statistik Österreich abgeglichen werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40032898

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