(1)Absatz eins,Die Bundesgendarmerie oder, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dieser Behörden haben bei der Vollziehung des § 79 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 oder 16 Abs. 1, des § 79 Abs. 1 Z 4, Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit § 25 Abs. 1, des § 79 Abs. 1 Z 9, Abs. 1 Z 12 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, des § 79 Abs. 2 Z 15, Abs. 3 Z 6 und 8 durchDie Bundesgendarmerie oder, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dieser Behörden haben bei der Vollziehung des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, oder 16 Absatz eins,, des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins,, des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9,, Absatz eins, Ziffer 12, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins,, des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 15,, Absatz 3, Ziffer 6 und 8 durch
Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
mitzuwirken.