(4)Absatz 4,Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen erforderlich ist, sind
die mit der Vollziehung betrauten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten,
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß § 82,Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß Paragraph 82,,
Zollorgane im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß § 83Zollorgane im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß Paragraph 83
und die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Liegenschaften und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen und Überprüfungen vorzunehmen, die notwendigen Auskünfte zu verlangen, Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu nehmen und die Vorlage der notwendigen Unterlagen, einschließlich der Aufzeichnungen des Lagerbestands und der sonstigen Betriebsaufzeichnungen, zu verlangen. Allenfalls abgenommene zollamtliche Nämlichkeitszeichen sind durch entsprechende amtliche Nämlichkeitszeichen zu ersetzen. Der Eigentümer der Liegenschaft, der Inhaber einer Anlage oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder des Betriebs nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist weder der Eigentümer der Liegenschaft noch der Inhaber einer Anlage oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung. Die Behörden, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgane und Sachverständigen haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebs zu vermeiden.