(1)Absatz eins,Soweit eine Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen nach Österreich gemäß der EG-VerbringungsV besteht, trifft diese Pflicht denjenigen, der die Verbringung notifiziert oder eine illegale Verbringung im Sinne des Art. 26 EG-VerbringungsV veranlasst, vermittelt oder durchgeführt hat oder darin in sonstiger Weise beteiligt war, und den Erzeuger der verbrachten Abfälle, es sei denn, er weist nach, dass er bei der Übergabe der Abfälle ordnungsgemäß gehandelt hat. Die Verpflichteten haften solidarisch.Soweit eine Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen nach Österreich gemäß der EG-VerbringungsV besteht, trifft diese Pflicht denjenigen, der die Verbringung notifiziert oder eine illegale Verbringung im Sinne des Artikel 26, EG-VerbringungsV veranlasst, vermittelt oder durchgeführt hat oder darin in sonstiger Weise beteiligt war, und den Erzeuger der verbrachten Abfälle, es sei denn, er weist nach, dass er bei der Übergabe der Abfälle ordnungsgemäß gehandelt hat. Die Verpflichteten haften solidarisch.