Bundesrecht konsolidiert

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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 69

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

11.07.2007

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr und, Verbringungsverbote

Paragraph 69,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über jede von der EG-VerbringungsV erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.
  2. Absatz 2,Der Bescheid ist innerhalb folgender Fristen zu erlassen:
    1. Ziffer eins
      für Verbringungen, für die Artikel 3, EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 20 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Versandort oder als für die Durchfuhr zuständige Behörde oder innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Bestimmungsort;
    2. Ziffer 2
      für Verbringungen, für die Artikel 6, EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung;
    3. Ziffer 3
      für Verbringungen, für die Artikel 15, EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 70 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung;
    4. Ziffer 4
      für Verbringungen, für die Artikel 20, EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 60 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung an die für die Durchfuhr zuständige Behörde oder 70 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Bestimmungsort;
    5. Ziffer 5
      für Verbringungen, für die Artikel 23, EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 60 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als letzte für die Durchfuhr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zuständige Behörde, andernfalls 20 Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung.
  3. Absatz 3,Die Bewilligungen zur Verbringung von Abfällen gemäß Absatz eins, aus Österreich sind, sofern sie gefährliche Abfälle betreffen, nur
    1. Ziffer eins
      Inhabern einer Erlaubnis gemäß Paragraph 25, Absatz eins, oder
    2. Ziffer 2
      rücknahmeberechtigten Abfallsammlern oder -behandlern gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, in Bezug auf jene gefährlichen Abfälle, für die sie rücknahmeberechtigt sind,
    3. Ziffer 3
      Inhabern einer gleichwertigen ausländischen Erlaubnis gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 7, oder
    4. Ziffer 4
      dem Abfallersterzeuger, sofern der Abfallersterzeuger ausschließlich eigene Abfälle verbringt,
    zu erteilen.
  4. Absatz 4,Für die Bewilligung der Einfuhr müssen jedenfalls folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. Ziffer eins
      Die ordnungsgemäße Behandlung der betreffenden Abfälle in einer dafür genehmigten Anlage von einer dazu berechtigten Person und die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden Abfalls erscheint gesichert.
    2. Ziffer 2
      Die Anlage verfügt über eine ausreichende Kapazität.
  5. Absatz 5,Die Verbringung ist zu untersagen, wenn die notifizierende Person oder der Empfänger mindestens zweimal wegen einer illegaler Verbringung von Abfällen im Sinne der EG-VerbringungsV bestraft worden ist und die Bestrafungen noch nicht getilgt sind.
  6. Absatz 6,Vor Erteilung einer Einfuhrbewilligung für Abfälle ist der Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Abfälle behandelt oder erstmals gelagert werden sollen, anzuhören.
  7. Absatz 7,Das Verbringen von Asbestabfällen nach Österreich zum Zweck der Beseitigung ist nicht zulässig.

Schlagworte

Abfallbehandler

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40087240

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