Bundesrecht konsolidiert

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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

12.07.2007

Außerkrafttretensdatum

15.02.2011

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Sanierungskonzept Immissionsschutz

Paragraph 58,
  1. Absatz eins,Die Behörde hat dem Inhaber einer Behandlungsanlage, die
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 37, genehmigungspflichtig ist,
    2. Ziffer 2
      in einem Sanierungsgebiet gemäß Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, liegt und
    3. Ziffer 3
      von Anordnungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, IG-L betroffen ist,
    mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Behandlungsanlage vorzulegen.
  2. Absatz 2,Ist das vom Inhaber einer Behandlungsanlage vorgelegte Sanierungskonzept zur Erfüllung der gemäß Paragraph 10, IG-L festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Inhaber der Behandlungsanlage die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus gemäß Paragraph 10, IG-L ergebenden Frist aufzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40088657

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