Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

02.11.2002

Außerkrafttretensdatum

09.04.2008

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Bescheidinhalte

Paragraph 47,
  1. Absatz einsDer Bescheid, mit dem eine Behandlungsanlage gemäß Paragraph 37, genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die zu behandelnden Abfallarten und -mengen und das Behandlungsverfahren;
    2. Ziffer 2
      technische Vorschreibungen, insbesondere Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen;
    3. Ziffer 3
      Sicherheitsvorkehrungen;
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen zur Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung betreffend die im Betrieb anfallenden Abfälle;
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen für die Unterbrechung des Betriebs und vorläufige Maßnahmen für die Auflassung der Behandlungsanlage oder zur Stilllegung der Deponie (Stilllegungsplan).
  2. Absatz 2Der Bescheid, mit dem eine Deponie genehmigt wird, hat zusätzlich zu Absatz eins, jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Deponietyp und das Gesamtvolumen der Deponie;
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen betreffend die Errichtung, Ausstattung und den Betrieb (Betriebsplan einschließlich der Eingangskontrolle, Vorschreibungen für verfestigte Abfälle, Qualitätssicherung), die Begrenzung der Emissionen, die Mess- und Überwachungsverfahren (Mess-, Überwachungs- und Notfallplan im Sinne der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16. 7. 1999, S 1) und die Information der Behörde;
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen für die Nachsorge der Deponie.
  3. Absatz 3Soweit nicht bereits nach Absatz eins und 2 erforderlich, hat der Bescheid, mit dem eine IPPC-Behandlungsanlage genehmigt wird, insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe des Anhangs 5 Teil 2, die von der Behandlungsanlage in relevanter Menge emittiert werden können; dabei ist die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen, um zu einem hohen Schutzniveau der Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls dürfen diese Emissionsgrenzwerte durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder ersetzt werden; die im Genehmigungsbescheid festgelegten Emissionsgrenzwerte und die äquivalenten Parameter oder Maßnahmen sind auf den Stand der Technik zu stützen; hiebei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Behandlungsanlage, ihr Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen;
    2. Ziffer 2
      erforderlichenfalls vorübergehende Ausnahmen von den Anforderungen gemäß Ziffer eins,, sofern ein entsprechender Sanierungsplan vorliegt und genehmigt wird und die Umsetzung des Projektes zu einer Verminderung der Umweltverschmutzung führt; der Sanierungsplan hat die Einhaltung der Anforderungen gemäß Ziffer eins, binnen sechs Monaten sicherzustellen;
    3. Ziffer 3
      Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren und der Information der Behörde);
    4. Ziffer 4
      erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens;
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen (zB das Anfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen oder das Abfahren), wenn damit eine Gefahr für die Umwelt verbunden sein könnte;
    6. Ziffer 6
      über den Stand der Technik hinausgehende bestimmte Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist;
    7. Ziffer 7
      erforderlichenfalls Auflagen für Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Verschmutzung.

Schlagworte

Abfallmenge, Abfallverwertung, Abfallbeseitigung, Messverfahren,
Messplan

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40032858

Navigation im Suchergebnis