(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann gemäß § 13b Abs. 2 eine Verpackungskoordinierungsstelle mit folgenden Aufgaben der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen betrauen:Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann gemäß Paragraph 13 b, Absatz 2, eine Verpackungskoordinierungsstelle mit folgenden Aufgaben der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen betrauen:
die Information der Letztverbraucher, einschließlich der finanziellen Abgeltung der diesbezüglichen Leistungen der Gemeinden und Gemeindeverbände,
die Durchführung der erforderlichen Analysen betreffend die Sammlung der Haushaltsverpackungen,
Mitarbeit bei der kosteneffizienten Gestaltung der Verpackungssammlung, insbesondere bei der Vorbereitung einer Verordnung gemäß § 36 Z 6,Mitarbeit bei der kosteneffizienten Gestaltung der Verpackungssammlung, insbesondere bei der Vorbereitung einer Verordnung gemäß Paragraph 36, Ziffer 6,,
die Zusammenführung und erforderlichenfalls eine Änderung der Kontrollkonzepte gemäß § 29 Abs. 2 Z 8a und deren koordinierte Umsetzung; die Quote von 80% der unter Vertrag genommenen Massen bezogen auf die jeweilige Sammelkategorie ist auf die gesamte Teilnahmemasse aller Sammel- und Verwertungssysteme zu beziehen; für Sammelkategorien, die weniger als 10% der gesamten Teilnahmemasse betragen, kann vom Erreichen dieser 80%-Quote abgesehen werden, wenn über alle Sammelkategorien die 80%-Quote erfüllt ist; eine Änderung des Kontrollkonzepts bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1,die Zusammenführung und erforderlichenfalls eine Änderung der Kontrollkonzepte gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 8 a und deren koordinierte Umsetzung; die Quote von 80% der unter Vertrag genommenen Massen bezogen auf die jeweilige Sammelkategorie ist auf die gesamte Teilnahmemasse aller Sammel- und Verwertungssysteme zu beziehen; für Sammelkategorien, die weniger als 10% der gesamten Teilnahmemasse betragen, kann vom Erreichen dieser 80%-Quote abgesehen werden, wenn über alle Sammelkategorien die 80%-Quote erfüllt ist; eine Änderung des Kontrollkonzepts bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß Paragraph 29, Absatz eins,,
die Gestaltung von Schlichtungsmodalitäten,
Veröffentlichung und monatliche Aktualisierung einer Liste der Teilnehmer der Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungen gemäß § 29 Abs. 10 auf der Internetseite der Verpackungskoordinierungsstelle,Veröffentlichung und monatliche Aktualisierung einer Liste der Teilnehmer der Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungen gemäß Paragraph 29, Absatz 10, auf der Internetseite der Verpackungskoordinierungsstelle,
Plausibilisierung der monatlichen Aufteilung nach Marktanteil der je Bundesland und Sammelkategorie gesammelten Abfallmengen,
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2024)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2024,)