(4d)Absatz 4 dDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Genehmigungsbescheid ergänzend zu Abs. 4 weitere Auflagen, wie insbesondereDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Genehmigungsbescheid ergänzend zu Absatz 4, weitere Auflagen, wie insbesondere
Vorgaben über die Art der Sammlung sowie der technischen Spezifikationen, zB die Anzahl, Volumina und Entleerungsfrequenz der aufgestellten Sammeleinrichtungen, und
Festlegung von bestimmten Abfällen, die jedenfalls getrennt zu sammeln sind,
vorzusehen, sofern dies zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtungen des Sammel- und Verwertungssystems erforderlich ist oder die Art des Abfalls dies bedingt. Weiters hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erforderlichenfalls im Genehmigungsbescheid ergänzend zu Abs. 4 weitere Auflagen zur Erreichung oder Sicherung eines wettbewerbsorientierten Marktes vorzusehen.vorzusehen, sofern dies zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtungen des Sammel- und Verwertungssystems erforderlich ist oder die Art des Abfalls dies bedingt. Weiters hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erforderlichenfalls im Genehmigungsbescheid ergänzend zu Absatz 4, weitere Auflagen zur Erreichung oder Sicherung eines wettbewerbsorientierten Marktes vorzusehen.