Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 27
Inkrafttretensdatum
02.11.2002
Außerkrafttretensdatum
31.07.2019
Abkürzung
AWG 2002
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Umgründung, Ruhen, Einstellung betreffend die Sammlung oder Behandlung von Abfällen
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz einsBei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen oder Spaltungen) hat der Rechtsnachfolger innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung in das Firmenbuch die Umgründung unter Anschluss der entsprechenden Nachweise dem zuständigen Landeshauptmann zu melden. Sofern sich bei der Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen der Erlaubnisumfang oder die abfallrechtlichen Verantwortlichen und ihr Aufgabenbereich ändern, ist innerhalb von drei Monaten eine neue Erlaubnis zu beantragen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang ausgeübt werden.
(2)Absatz 2Der Abfallsammler oder -behandler hat
eine dauernde Einstellung oder
ein mehr als drei Monate andauerndes Ruhen oder
der Tätigkeit unverzüglich dem Landeshauptmann schriftlich zu melden.
(3)Absatz 3Das Ruhen oder die Einstellung der Tätigkeit über einen längeren Zeitraum als 24 Monate gilt als dauernde Einstellung. Eine dauernde Einstellung bewirkt das Erlöschen der Berechtigung.
Schlagworte
Abfallbehandler
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20002086
Dokumentnummer
NOR40032838