(2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, durch Verordnung Qualitätsanforderungen an Komposte oder Erden aus Abfällen, insbesondere die Art und Herkunft der Ausgangsmaterialien, Gütekriterien für Komposte oder Erden aus Abfällen, Schadstoffe, von denen in Komposten oder Erden aus Abfällen keine nachweisbaren Anteile vorhanden sein dürfen, Messverfahren und Vorgaben zur Sicherstellung der erforderlichen Qualitäten festzulegen. Weiters wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise Bestimmungen über Bezeichnungen für Komposte oder Erden aus Abfällen, Art und Umfang der Kennzeichnung und eine bestimmte Art von Verpackung für das In-Verkehr-Bringen von Komposten oder Erden aus Abfällen zu erlassen. Komposte oder Erden aus Abfällen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen.