Bundesrecht konsolidiert

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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.03.2006

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Meldepflichten der Abfallersterzeuger gefährlicher Abfälle

Paragraph 20,
  1. Absatz einsEin Abfallersterzeuger, bei dem Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder sonstige gefährliche Abfälle wiederkehrend, mindestens einmal jährlich, anfallen, hat diesen Umstand binnen einem Monat nach der Aufnahme seiner Tätigkeit dem Landeshauptmann zu melden.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      private Haushalte,
    2. Ziffer 2
      nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Paragraph 125, BAO) hinsichtlich der bei ihnen anfallenden
      1. Litera a
        gefährlichen Abfälle, sofern diese einem rücknahmeberechtigten Abfallsammler oder -behandler im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, übergeben werden, und
      2. Litera b
        Problemstoffe.
  3. Absatz 3Die Meldung hat unter Angabe der allgemeinen Firmendaten, einschließlich der Branchenbeschreibung, zu erfolgen. Änderungen dieser Daten oder die Einstellung der Tätigkeit sind innerhalb von einem Monat zu melden.
  4. Absatz 4Zuständige Behörde ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die gefährlichen Abfälle erstmals anfallen. Der Landeshauptmann hat demjenigen, der erstmals eine Meldung gemäß Absatz eins, erstattet, eine zentral verwaltete Identifikationsnummer zuzuteilen.
  5. Absatz 5Absatz eins,, 3 und 4 gelten nicht, wenn der Abfallersterzeuger seine Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 6, oder die Änderung dieser Daten elektronisch über ein Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, meldet. Änderungen dieser Daten sind innerhalb von 14 Tagen vom Abfallersterzeuger an das Register zu übermitteln. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat zu melden.

Schlagworte

Abfallbehandler

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40060770

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