(1)Absatz eins,Während der Beförderung der gefährlichen Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, sind
Begleitscheine (§ 18 Abs. 1) oderBegleitscheine (Paragraph 18, Absatz eins,) oder
im Falle einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen (§§ 66 ff) Abschriften des Notifizierungs- und des Begleitformulars (§ 18 Abs. 2) für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen und Abschriften der erforderlichen Bewilligung (§ 69) oderim Falle einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen (Paragraphen 66, ff) Abschriften des Notifizierungs- und des Begleitformulars (Paragraph 18, Absatz 2,) für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen und Abschriften der erforderlichen Bewilligung (Paragraph 69,) oder
im Falle einer Beförderung von gefährlichen Abfällen von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers (interner Transport) Unterlagen, die Angaben zum Abfall (Beschreibung), Name und Anschrift des Abfallbesitzers und den Bestimmungsort beinhalten,
mitzuführen oder nach Maßgabe einer Verordnung die Begleitscheindaten vor Beginn der Beförderung an das Register zu übermitteln und den Behörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 82) oder den Zollorganen (§ 83) auf Verlangen jederzeit vorzuweisen.mitzuführen oder nach Maßgabe einer Verordnung die Begleitscheindaten vor Beginn der Beförderung an das Register zu übermitteln und den Behörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 82,) oder den Zollorganen (Paragraph 83,) auf Verlangen jederzeit vorzuweisen.