(1)Absatz einsHersteller und Importeure von Kunststofftragetaschen (§ 13gParagraph 13 g, Abs. 1Absatz eins, Z 1Ziffer eins,) haben zumindest einmal jährlich, spätestens bis zum 15. März, die Anzahl der von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzten Kunststofftragetaschen gegliedert nach
sehr leichten Kunststofftragetaschen gemäß § 2Paragraph 2, Abs. 10Absatz 10, Z 3Ziffer 3, und
leichten Kunststofftragetaschen gemäß § 2Paragraph 2, Abs. 10Absatz 10, Z 4Ziffer 4, mit einer Wandstärke ab 0,015 mm
dem entpflichtenden Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen zu melden.