(5)Absatz 5,Als Hersteller von Fanggeräten, die Kunststoff enthalten, gemäß einer Verordnung nach § 14 giltAls Hersteller von Fanggeräten, die Kunststoff enthalten, gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, gilt
jede Person mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, gewerblich herstellt oder importiert und unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 3 Z 2 FAGG, erstmals in Österreich in Verkehr bringt,jede Person mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, gewerblich herstellt oder importiert und unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, FAGG, erstmals in Österreich in Verkehr bringt,
jede Person, die
Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, gewerblich in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt,
ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und
nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 12b Abs. 1 einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach § 14 bestellt hat, odernach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 12 b, Absatz eins, einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, bestellt hat, oder
jede Person, die Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, gewerblich in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.
Nicht als Hersteller von Fanggeräten gelten Personen, die einer Fischereitätigkeit im Sinne des Artikels 4 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 und des Beschlusses 2004/585/EG, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 22, nachgehen.Nicht als Hersteller von Fanggeräten gelten Personen, die einer Fischereitätigkeit im Sinne des Artikels 4 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 1380 aus 2013, über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954 aus 2003, und (EG) Nr. 1224 aus 2009, sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371 aus 2002, und (EG) Nr. 639 aus 2004, und des Beschlusses 2004/585/EG, Amtsblatt Nummer L 354 vom 28.12.2013 Seite 22, nachgehen.