Bundesrecht konsolidiert

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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

02.11.2002

Außerkrafttretensdatum

15.02.2011

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Abfallwirtschaftskonzept

Paragraph 10,
  1. Absatz einsFür Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen und in denen mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen. Wird eine Anlage von mehreren Rechtspersonen betrieben, ist es zulässig, ein gemeinsames Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen.
  2. Absatz 2Das Abfallwirtschaftskonzept hat innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme des Betriebs oder nach Aufnahme des 21sten Arbeitnehmers vorzuliegen.
  3. Absatz 3Das Abfallwirtschaftskonzept hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Angaben über die Branche und den Zweck der Anlage und eine Auflistung sämtlicher Anlagenteile;
    2. Ziffer 2
      eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs;
    3. Ziffer 3
      eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs;
    4. Ziffer 4
      organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und
    5. Ziffer 5
      eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.
  4. Absatz 4Das Abfallwirtschaftskonzept ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die Behörde hat die Verbesserung des Abfallwirtschaftskonzepts mit Bescheid aufzutragen, wenn das Abfallwirtschaftskonzept unvollständig ist.
  5. Absatz 5Das Abfallwirtschaftskonzept ist bei einer wesentlichen abfallrelevanten Änderung der Anlage, jedoch mindestens alle fünf Jahre fortzuschreiben.
  6. Absatz 6Auf Abfallwirtschaftskonzepte, die im Rahmen der Genehmigung einer Anlage gemäß Paragraph 37,, gemäß der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194, oder gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zu erstellen sind, finden der letzte Satz des Absatz eins und die Absatz 3 bis 5 Anwendung.

Schlagworte

BGBl. Nr. 194/1994

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40032821

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