Bundesrecht konsolidiert

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Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

08.10.2002

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46.

Text

3. Abschnitt
Auswahl und Wechsel der MV-Kasse

Auswahl der MV-Kasse

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Auswahl der MV-Kasse hat durch eine Betriebsvereinbarung nach Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins b, ArbVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Beiträge nach den Paragraphen 6 und 7 samt Verzugszinsen zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen vom jeweiligen Träger der Krankenversicherung an die MV-Kasse des bisherigen Arbeitgebers weiterzuleiten. Wurde bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch keine MV-Kasse gewählt und ist auch kein Arbeitgeber mehr vorhanden, der eine MV-Kasse auswählen könnte, sind die Beiträge vom jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung an die MV-Kasse des neuen Arbeitgebers weiterzuleiten, sofern der Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis eingeht. Anderenfalls kann der Arbeitnehmer nach zwölf Monaten selbst eine MV-Kasse auswählen.
  3. Absatz 3,Beiträge, die mangels Auswahl einer MV-Kasse noch nicht weitergeleitet werden können, sind bis zur Weiterleitung an die MV-Kasse entsprechend Paragraph 446, ASVG zu veranlagen.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40033025

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/100/P9/NOR40033025

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