(Anm. § 44.) Wer als Verantwortlicher (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) einer BV-KasseAnmerkung , Paragraph 44,) Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) einer BV-Kasse
seinen Meldepflichten gegenüber der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 39 nicht nachkommt oderseinen Meldepflichten gegenüber der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 39, nicht nachkommt oder
die in § 31 Abs. 1 Z 3a festgelegten Grenzen verletzt oderdie in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 a, festgelegten Grenzen verletzt oder
gegen die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten gemäß § 22a verstößt odergegen die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten gemäß Paragraph 22 a, verstößt oder
gegen die Vorschriften zum Risikomanagement gemäß § 26a verstößt odergegen die Vorschriften zum Risikomanagement gemäß Paragraph 26 a, verstößt oder
gegen die Veranlagungsvorschriften gemäß § 30 Abs. 2 verstößt,gegen die Veranlagungsvorschriften gemäß Paragraph 30, Absatz 2, verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.