Bundesrecht konsolidiert

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Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46.

Text

Verfügungsbeschränkungen

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Die in der Veranlagungsgemeinschaft zusammengefassten Vermögenswerte können rechtswirksam weder verpfändet oder sonst belastet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
  2. Absatz 2,Kurssicherungsgeschäfte sind nur zulässig, wenn sie als Nebengeschäfte im Zusammenhang mit Veranlagungen gemäß Paragraph 30, zu deren Absicherung dienen.
  3. Absatz 3,Forderungen gegen die MV-Kasse und Forderungen, die zu der Veranlagungsgemeinschaft gehören, können rechtswirksam nicht gegeneinander aufgerechnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40033051

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