Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46.

Text

Eigenmittel

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Eine MV-Kasse muss jederzeit über anrechenbare Eigenmittel gemäß Paragraph 23, BWG in Höhe von 0,25 vH der Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften verfügen.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu Absatz eins, sind von den Verwaltungskosten (Paragraph 26, Absatz eins und 2) mindestens 5 vH einer besonderen Rücklage zuzuführen, bis 1 vH der Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften erreicht sind. Diese Rücklage darf nur zur Erfüllung der Kapitalgarantie (Paragraph 24, Absatz eins,) herangezogen werden.
  3. Absatz 3,Gewährt die MV-Kasse eine zusätzliche Zinsgarantie (Paragraph 24, Absatz 2,), so muss die MV-Kasse eine zusätzliche Rücklage in Höhe der mit dem Garantiefaktor multiplizierten Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften bilden. Der Garantiefaktor wird mit der Hälfte des Garantiezinssatzes festgesetzt.
  4. Absatz 4,Sichert die MV-Kasse die Erfüllung der Kapitalgarantie (Paragraph 24, Absatz eins,) und/oder der Zinsgarantie (Paragraph 24, Absatz 2,) vollständig durch ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Paragraph 9, Absatz eins, BWG ab, entfällt die Pflicht zur Bildung von Rücklagen gemäß Absatz 2, und/oder Absatz 3, Die Kosten dieser Absicherung dürfen nicht dem einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögen angelastet werden. Bei befristeten Absicherungen hat die Absicherung auch sicherzustellen, dass die MV-Kasse zeitgleich mit dem Auslaufen der Absicherung über Rücklagen gemäß Absatz 2, und/oder Absatz 3, verfügt, die nicht geringer sein dürfen, als diese Rücklagen zu diesem Zeitpunkt bei einer gesetzeskonformen Dotierung ohne Inanspruchnahme der Absicherungsmöglichkeit dieses Absatzes wären. Die Vollständigkeit der Absicherung ist vom Bankprüfer der MV-Kasse zu bestätigen.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40033036

Navigation im Suchergebnis