Bundesrecht konsolidiert

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Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

29.12.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

2. Teil

1. Abschnitt
Organisation der Mitarbeitervorsorgekasse

Mitarbeitervorsorgekassen

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Wer berechtigt ist, Abfertigungsbeiträge und Selbstständigenvorsorgebeiträge hereinzunehmen und zu veranlagen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,; Betriebliches Vorsorgekassengeschäft) ist eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) und unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2,Die der MV-Kasse überwiesenen Abfertigungsbeiträge stehen im Eigentum der MV-Kasse, die diese treuhändig für die Anwartschaftsberechtigten hält und verwaltet (offene Verwaltungstreuhand).
  3. Absatz 3,Die gesetzliche Interessenvertretung der MV-Kassen hat für jede MV-Kasse eine MVK-Leitzahl zu vergeben und diese sowie die Firma der MV-Kasse und allfällige Änderungen dieser Daten dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger bekannt zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40094102

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