Bundesrecht konsolidiert

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Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 97/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007

Abkürzung

FMABG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Vorstand

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der Vorstand der FMA besteht aus zwei Mitgliedern.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beträgt bei der erstmaligen Bestellung einer Person zum Mitglied des Vorstandes drei Jahre, bei einer Wiederbestellung jedoch fünf Jahre.
  3. Absatz 3,Vor der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes hat der Bundesminister für Finanzen eine Ausschreibung zu veranlassen, das Ausschreibungsgesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, ist anzuwenden. Auf Grund der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens haben für den Vorschlag der Bundesregierung gemäß Absatz 2, aus dem Kreis der Bewerber namhaft zu machen:
    1. Ziffer eins
      bei der Bestellung des ersten Vorstandes der FMA der Bundesminister für Finanzen und die Oesterreichische Nationalbank je eine Person,
    2. Ziffer 2
      bei jeder weiteren Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes jene Institution, die das Mitglied des Vorstandes namhaft gemacht hat, dessen Funktionsbeendigung (Paragraph 7, Absatz eins,) die Bestellung eines neuen Vorstandsmitglieds erfordert, eine Person.
    Die Einbringung des Antrags zur Beschlussfassung der Bundesregierung über die von ihr zur Bestellung vorzuschlagenden Personen obliegt dem Bundesminister für Finanzen; dieser ist hinsichtlich des von der Oesterreichischen Nationalbank namhaft gemachten Vorstandsmitglieds an den Vorschlag der Oesterreichischen Nationalbank gebunden.
  4. Absatz 4,Zu Mitgliedern des Vorstandes dürfen nur Personen bestellt werden, die zumindest in einem der in Paragraph 2, genannten Aufsichtsbereiche fachkundig sind und die nicht vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind. Sie dürfen ihre Funktion nur hauptberuflich ausüben.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011

Gesetzesnummer

20001456

Dokumentnummer

NOR40028737

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/97/P5/NOR40028737

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