bei jeder weiteren Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes jene Institution, die das Mitglied des Vorstandes namhaft gemacht hat, dessen Funktionsbeendigung (§ 7 Abs. 1) die Bestellung eines neuen Vorstandsmitglieds erfordert, eine Person.bei jeder weiteren Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes jene Institution, die das Mitglied des Vorstandes namhaft gemacht hat, dessen Funktionsbeendigung (Paragraph 7, Absatz eins,) die Bestellung eines neuen Vorstandsmitglieds erfordert, eine Person.