Bundesrecht konsolidiert

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Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz § 26f

Kurztitel

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 97/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26f

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FMABG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 26 f,

Abweichend von Paragraph 19, Absatz eins,, Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 5 a, gilt für die Geschäftsjahre 2026, 2027 und 2028 anstatt des dort jeweils genannten Betrags von „acht Millionen Euro“ ein Betrag von „sieben Millionen Euro“. Die FMA kann in diesen Geschäftsjahren den Erstattungsbetrag darüber hinaus in Ausnahmefällen auch von sieben Millionen Euro auf 6,5 Millionen Euro reduzieren, wenn die aufgrund der in diesen Geschäftsjahren gemäß Paragraph 69 a, Absatz 6, BWG jeweils geltenden Kostendeckel nicht ausreichen, um eine Unterfinanzierung der FMA im Rechnungskreis 1 zu verhindern.

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20001456

Dokumentnummer

NOR40275748

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/97/P26f/NOR40275748

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