Bundesrecht konsolidiert

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Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz § 26e

Kurztitel

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 97/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26e

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FMABG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 26 e,

Der Bundesminister für Finanzen hat Paragraph 23 bis spätestens 31. Dezember 2019 im Hinblick auf einen allfälligen inhaltlichen Anpassungsbedarf zu evaluieren. Zu diesem Zweck hat die FMA dem Bundesminister für Finanzen bis zum 31. April 2019 die folgenden Daten für den Zeitraum zwischen dem 3. Jänner 2018 und dem 31. März 2019 zur Verfügung zu stellen:

  1. Ziffer eins
    Anzahl der Anträge auf Ausstellung eines Auskunftsbescheides pro Jahr;
  2. Ziffer 2
    Anzahl der erlassenen Auskunftsbescheide pro Jahr;
  3. Ziffer 3
    Angaben zur Art der aufsichtsrechtlichen Themenbereiche, in denen Anträge auf Ausstellung eines Auskunftsbescheides gestellt wurden, mitsamt einer jeweiligen anzahlmäßigen Zuordnung der Anträge zu diesen Themenbereichen;
  4. Ziffer 4
    jährliche Kosten der FMA für die Bearbeitung der Anträge gemäß Paragraph 23, insgesamt und je Rechnungskreis;
  5. Ziffer 5
    jährliche Einnahmen der FMA aufgrund der Einhebung der Verwaltungskostenbeiträge gemäß Paragraph 23, Absatz 8, insgesamt und je Rechnungskreis.

Im RIS seit

10.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2017

Gesetzesnummer

20001456

Dokumentnummer

NOR40198706

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