die OeNB hat für die betreffenden Beamten die in § 78c Abs. 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 genannten Leistungen an die FMA zu entrichten. § 15 Abs. 4 ist auf diese Beamten weiterhin anzuwenden.die OeNB hat für die betreffenden Beamten die in Paragraph 78 c, Absatz 4, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 genannten Leistungen an die FMA zu entrichten. Paragraph 15, Absatz 4, ist auf diese Beamten weiterhin anzuwenden.