§ 26a.Paragraph 26 a,
Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrages von 726 Euro der Betrag von 30 000 Euro. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im Paragraph 5, Absatz 3, VVG vorgesehenen Betrages von 726 Euro der Betrag von 30 000 Euro.