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Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 97/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

12.08.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

FMABG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 26,

(zu Paragraph 19,)

  1. Absatz eins,Die Kostenpflichtigen haben für die FMA-Geschäftsjahre 2002 und 2003 Vorauszahlungen zu leisten. Hierbei sind jene natürlichen und juristischen Personen zahlungspflichtig, die jeweils am 30. November 2001 und am 31. Oktober 2002 über die Berechtigung zum Betrieb des Bankgeschäftes, Versicherungsgeschäftes, Finanzdienstleistungsgeschäftes oder Pensionskassengeschäftes verfügen.
  2. Absatz 2,Auf die einzelnen Rechnungskreise entfallen jeweils folgende Vorauszahlungsbeträge:
    1. Ziffer eins
      für das FMA-Geschäftsjahr 2002:
      1. Litera a
        Rechnungskreis 1: 7,050 Millionen Euro,
      2. Litera b
        Rechnungskreis 2: 2,0325 Millionen Euro,
      3. Litera c
        Rechnungskreis 3: 2,4150 Millionen Euro,
      4. Litera d
        Rechnungskreis 4: 0,2400 Millionen Euro;
    2. Ziffer 2
      für das FMA-Geschäftsjahr 2003:
      1. Litera a
        Rechnungskreis 1: 11,750 Millionen Euro,
      2. Litera b
        Rechnungskreis 2: 2,845 Millionen Euro,
      3. Litera c
        Rechnungskreis 3: 3,340 Millionen Euro,
      4. Litera d
        Rechnungskreis 4: 0,340 Millionen Euro.
  3. Absatz 3,Die Aufteilung des auf die einzelnen Rechnungskreise entfallenden Vorauszahlungsbetrages auf die Kostenpflichtigen hat zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      für den Rechnungskreis 1 gemäß Paragraph 69 a, BWG;
    2. Ziffer 2
      für den Rechnungskreis 2 gemäß Paragraph 117, VAG;
    3. Ziffer 3
      für den Rechnungskreis 3 gemäß Paragraph 7, WAG und der BWA-Kostenverordnung, wobei Paragraph 7, WAG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass auf die meldepflichtigen Institute 80 vH, auf die Emittenten mit Ausnahme des Bundes 10 vH und auf die Wertpapierdienstleistungsunternehmen 10 vH entfallen;
    4. Ziffer 4
      für den Rechnungskreis 4 gemäß Paragraph 35, PKG, wobei für die Kostenermittlung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 PKG für die Vorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2002 der Bilanzstichtag 31. Dezember 2000, für das Geschäftsjahr 2003 der Bilanzstichtag 31. Dezember 2001 maßgeblich ist.
    Die so ermittelten Einzelbeträge sind gemäß Absatz 4, den Kostenpflichtigen zur Zahlung vorzuschreiben.
  4. Absatz 4,Die Vorschreibung ist bis spätestens 31. Jänner 2002 für das Geschäftsjahr 2002 für die Zahlungspflichtigen der Rechnungskreise 1, 2 und 4 vom Bundesminister für Finanzen, für die Zahlungspflichtigen des Rechnungskreises 3 von der BWA vorzunehmen; die Vorschreibungen für das Geschäftsjahr 2003 haben bis spätestens 15. Dezember 2002 durch die FMA zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Die Zahlung der Vorauszahlungsbeträge für das Geschäftsjahr 2002 hat in drei gleichen Teilbeträgen jeweils zum 15. April, 15. Juli und 15. Oktober 2002 auf das vom BMF für die FMA eingerichtete Konto bei der Oesterreichischen Nationalbank zu erfolgen, das im Vorschreibungsbescheid zu benennen ist.
  6. Absatz 6,Der Bund hat von dem gemäß Paragraph 19, Absatz 4, von ihm für das Geschäftsjahr 2002 zu leistenden Betrag eine Vorauszahlung von 750 000 Euro bis zum 10. Oktober 2001 auf das in Absatz 5, genannte Konto zu leisten, woraus auch die im Jahr 2001 anfallenden Ausgaben der FMA zu decken sind. Zahlungen vom restlichen vom Bund für das Geschäftsjahr 2002 zu leistenden Betrag haben ab dem 1. Jänner 2002 zu erfolgen.
  7. Absatz 7,Die FMA ist berechtigt, das zum 31. März 2002 für Zwecke der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht und der Pensionskassenaufsicht genutzte bewegliche Vermögen des Bundes (Sachausstattung der Aufsicht) weiterhin bis zum 31. Dezember 2002 unentgeltlich zu nutzen.
  8. Absatz 8,Bis zur Erlassung einer Gebührenverordnung der FMA gemäß Paragraph 19, Absatz 10, sind für die Bewilligung von Tatbeständen gemäß den Tarifposten 44, 45 und 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2000, an Stelle der Bundesverwaltungsabgaben Bewilligungsgebühren in Höhe der in den Tarifposten 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 genannten Beträge an die FMA zu entrichten.
  9. Absatz 9,Bei der Berechnung der Vorauszahlungsbeträge für das Geschäftsjahr 2004 sind die Kosten der FMA im Rumpfgeschäftsjahr 2002 (1. April bis 31. Dezember 2002) um ein Drittel zu erhöhen.
  10. Absatz 10,Die FMA ist verpflichtet, den sich auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses aus der Abschreibung des von der Bundes-Wertpapieraufsicht übernommenen abnutzbaren Anlagevermögens errechnenden Betrag bis zum 31. Juli des darauf folgenden Jahres auf das vom Bundesministerium für Finanzen bekannt zu gebende Konto dem Bund zu überweisen.
  11. Absatz 11,Die FMA kann ab Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, für die in diesem Bundesgesetz enthaltenen bewilligungspflichtigen Tatbestände in der Gebührenverordnung angemessene Gebühren festsetzen.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

20001456

Dokumentnummer

NOR40081238

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/97/P26/NOR40081238

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