(1)Absatz eins,Soweit die rechtliche Beurteilung von bestimmten Sachverhalten nicht der Europäischen Zentralbank oder dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss vorbehalten ist, hat die FMA auf Antrag (Abs. 4) mit Auskunftsbescheid über die aufsichtsrechtliche Beurteilung von bestimmten Sachverhalten (Abs. 2) abzusprechen, wenn daran in Hinblick auf die erheblichen aufsichtsrechtlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens zur Erlassung eines Auskunftsbescheides verbleibt die Verantwortung für eine richtige rechtliche Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts, insbesondere bezüglich die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit bestimmter gesetzlicher Vorgaben, vollumfänglich beim Antragsteller selbst.Soweit die rechtliche Beurteilung von bestimmten Sachverhalten nicht der Europäischen Zentralbank oder dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss vorbehalten ist, hat die FMA auf Antrag (Absatz 4,) mit Auskunftsbescheid über die aufsichtsrechtliche Beurteilung von bestimmten Sachverhalten (Absatz 2,) abzusprechen, wenn daran in Hinblick auf die erheblichen aufsichtsrechtlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens zur Erlassung eines Auskunftsbescheides verbleibt die Verantwortung für eine richtige rechtliche Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts, insbesondere bezüglich die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit bestimmter gesetzlicher Vorgaben, vollumfänglich beim Antragsteller selbst.