Bundesrecht konsolidiert

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Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz § 22d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 97/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22d

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

FMABG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 22 d,
  1. Absatz eins,Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 98, Absatz eins und eins a BWG, Paragraph 66, Absatz eins, ZaDiG, Paragraph 29, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010, Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AIFMG, Paragraph 94, Absatz eins, WAG 2007, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, BörseG, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ZvVG, Paragraph 47, PKG oder Paragraph 329, VAG 2016, so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die den verdächtigen Geschäftsbetrieb ausübenden Unternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der FMA zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt ein aufgefordertes Unternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
  2. Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz eins, zweiter Satz nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene konzessionsrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Absatz eins, zweiter Satz bestimmend waren, von dem Unternehmen eingehalten werden, das die Tätigkeit ausüben will, so hat die FMA auf Antrag dieses Unternehmens die mit Bescheid gemäß Absatz eins, zweiter Satz getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.

Im RIS seit

25.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2017

Gesetzesnummer

20001456

Dokumentnummer

NOR40171409

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