Säumnisgebühr
§ 22a.Paragraph 22 a,
Kommt ein der Aufsicht der FMA gemäß § 1 unterliegendes Unternehmen oder eine sonstige Person oder Einrichtung Kommt ein der Aufsicht der FMA gemäß Paragraph eins, unterliegendes Unternehmen oder eine sonstige Person oder Einrichtung
den Pflichten oder Anordnungen gemäß
§ 44 BWG,Paragraph 44, BWG,
§ 23 Abs. 2 und 4 WAG,Paragraph 23, Absatz 2 und 4 WAG,
§ 23a Abs. 2 und 4 WAG,Paragraph 23 a, Absatz 2 und 4 WAG,
§ 21 Abs. 8 PKG,Paragraph 21, Absatz 8, PKG,
§ 30a Abs. 1 PKG,Paragraph 30 a, Absatz eins, PKG,
§ 36 Abs. 2 und 3 PKG,Paragraph 36, Absatz 2 und 3 PKG,
§ 24a Abs. 3 zweiter Satz VAG,Paragraph 24 a, Absatz 3, zweiter Satz VAG,
§ 79b Abs. 1 dritter Satz und Abs. 1a erster Satz VAG,Paragraph 79 b, Absatz eins, dritter Satz und Absatz eins a, erster Satz VAG,
§ 83 Abs. 1 bis 4 VAG,Paragraph 83, Absatz eins bis 4 VAG,
den Vorlagepflichten auf Grund einer Anordnung gemäß
§ 70 Abs. 1 Z 1 und 2 BWG,Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BWG,
§ 24 Abs. 2 WAG,Paragraph 24, Absatz 2, WAG,
§ 33 Abs. 3 Z 1 und 2 PKG,Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins und 2 PKG,
§ 79b Abs. 1 fünfter Satz und Abs. 2,Paragraph 79 b, Absatz eins, fünfter Satz und Absatz 2,,
§ 85a Abs. 1 und 2,Paragraph 85 a, Absatz eins und 2,
§ 86 Abs. 4 Z 1 VAG oderParagraph 86, Absatz 4, Ziffer eins, VAG oder
einer mit einer Fristsetzung verbundenen Anordnung gemäß
§ 33b PKG,Paragraph 33 b, PKG,
§ 104 VAG,Paragraph 104, VAG,
§ 104a VAGParagraph 104 a, VAG
nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem Unternehmen oder der sonstigen Person oder Einrichtung gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung die Zahlung einer Säumnisgebühr bis 7 000 Euro an den Bund vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Der Vorgang der Vorschreibung der Säumnisgebühr kann bis zum Wegfall der Säumnis mehrmals wiederholt werden.