Bundesrecht konsolidiert

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Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 97/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

29.12.2018

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

FMABG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Amtshilfe

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Hilfeleistung an die FMA verpflichtet. Dies gilt auch für den Hauptverband der Sozialversicherungsträger Anmerkung eins, ), soweit die von diesem erteilten Auskünfte für die von der FMA zu führenden Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Es arbeiten unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen mit der FMA in wechselseitiger Hilfeleistung zusammen:
    1. Ziffer eins
      die Gerichte,
    2. Ziffer 2
      der Bundesminister für Finanzen im Rahmen seiner Aufgaben nach den in Paragraph 2, genannten Bundesgesetzen,
    3. Ziffer 3
      der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bezirksverwaltungsbehörden bei der Vollziehung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen über die Kreditvermittlung, die Versicherungsvermittlung und die Wertpapiervermittlung,
    4. Ziffer 4
      die Österreichische Nationalbank im Rahmen ihrer bundesgesetzlichen Aufgaben sowie ihrer Aufgaben im Rahmen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB),
    5. Ziffer 5
      die Übernahmekommission,
    6. Ziffer 6
      die E-Control GmbH,
    7. Ziffer 7
      die Bundeswettbewerbsbehörde,
    8. Ziffer 8
      das zuständige Börseunternehmen nach dem BörseG 2018.
  3. Absatz 3,Eine Amtshilfeleistung der FMA an Organe der Finanzverwaltung, insbesondere gemäß Paragraph 158, Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, findet nicht statt.
  4. Absatz 4,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der FMA über deren Ersuchen zur Sicherung der Aufsichtsbefugnisse gemäß Paragraph 2, im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten, wenn ansonsten die Vereitelung der angeordneten Maßnahmen droht.
  5. Absatz 5,Die Finanzprokuratur kann die FMA über deren Ersuchen entgeltlich vertreten.
  6. Absatz 6,Die Oesterreichische Nationalbank kann sich zur Vornahme der ihr gemeinschaftsrechtlich übertragenen, in den Aufgabenbereich des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) fallenden Überprüfungen im Einvernehmen mit der FMA auch der Prüforgane der FMA bedienen, wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist.

(__________________

Anmerkung eins, : „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vergleiche Paragraph 720, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 22/2009; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Im RIS seit

07.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

20001456

Dokumentnummer

NOR40212700

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/97/P21/NOR40212700

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