(6)Absatz 6,Unbeschadet § 70 Abs. 1b BWG hat die FMA für jeden der in den Abs. 1 bis 4 angeführten Aufsichtsbereiche jährliche Prüfungsschwerpunkte festzulegen und diese auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen; ebenso hat die FMA die gemäß § 70 Abs. 1b Z 4 BWG gemeinsam mit der Oesterreichischen Nationalbank im Rahmen des jährlichen Prüfungsprogramms festgelegten themenmäßigen Prüfungsschwerpunkte auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.Unbeschadet Paragraph 70, Absatz eins b, BWG hat die FMA für jeden der in den Absatz eins bis 4 angeführten Aufsichtsbereiche jährliche Prüfungsschwerpunkte festzulegen und diese auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen; ebenso hat die FMA die gemäß Paragraph 70, Absatz eins b, Ziffer 4, BWG gemeinsam mit der Oesterreichischen Nationalbank im Rahmen des jährlichen Prüfungsprogramms festgelegten themenmäßigen Prüfungsschwerpunkte auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.