Bundesrecht konsolidiert

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Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz § 17a

Kurztitel

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 97/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17a

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FMABG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Mehrjähriger Finanzplan

Paragraph 17 a,
  1. Absatz eins,Der Vorstand der FMA hat einen Finanzplan mit einem Planungshorizont von drei Jahren (mehrjähriger Finanzplan) aufzustellen, der bei der Haushaltsführung und Personalbewirtschaftung einen mittelfristigen strategischen Planungshorizont sicherstellen soll und dem Aufsichtsrat zur Kenntnisnahme vorzulegen ist.
  2. Absatz 2,In den mehrjährigen Finanzplan sind sämtliche im Planungshorizont (Absatz eins,) zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben der FMA voneinander getrennt in voller Höhe (brutto) aufzunehmen. Die Voranschlagsbeträge sind zu errechnen oder, wenn dies nicht möglich ist, zu schätzen. Durch Angaben im mehrjährigen Finanzplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
  3. Absatz 3,Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat jährlich über die Einhaltung des mehrjährigen Finanzplanes zu berichten und gegebenenfalls Anpassungen vorzuschlagen. Der mehrjährige Finanzplan ist samt Erläuterungen dem Aufsichtsrat erstmalig zum 31. Oktober 2026 und die aktualisierte Version bis längstens 31. Oktober des laufenden Geschäftsjahres zur Kenntisnahme vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat ehestmöglich, jedoch spätestens bis 15. Dezember des laufenden Geschäftsjahres über die Kenntnisnahme des mehrjährigen Finanzplans zu beschließen.

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20001456

Dokumentnummer

NOR40275747

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/97/P17a/NOR40275747

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