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Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz § 16a

Kurztitel

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 97/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16a

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FMABG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Interne Revision

Paragraph 16 a,

Die FMA hat eine interne Revision einzurichten, die unmittelbar dem Vorstand untersteht und ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Handelns der FMA dient. Die interne Revision muss unter Bedachtnahme auf den Tätigkeitsumfang der FMA so ausgestattet sein, dass sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann. Mit Aufgaben der internen Revision dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht betraut werden.

  1. Absatz 2,Als Ausschließungsgründe sind Umstände anzusehen, die die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der internen Revision nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn
    1. Ziffer eins
      den betroffenen Personen die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung in den Aufsichtsbereichen der FMA gemäß Paragraph eins, Absatz eins, fehlt oder
    2. Ziffer 2
      die objektive Wahrnehmung der Funktion beeinträchtigt sein kann, insbesondere wenn die betroffenen Personen gleichzeitig zur Prüfung des Jahresabschlusses der FMA bestellt sind.
  2. Absatz 3,Die interne Revision betreffende Verfügungen müssen von beiden Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam getroffen werden. Die interne Revision hat beiden Mitgliedern des Vorstandes zu berichten. Sie hat über die Prüfungsgebiete und wesentliche Prüfungsfeststellungen auf Grund durchgeführter Prüfungen quartalsweise auch dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates und dessen Stellvertreter Bericht zu erstatten. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat in der nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsrates diesem über die Prüfungsgebiete und die wesentlichen Prüfungsfeststellungen zu berichten. Die Interne Revision ist zumindest einmal jährlich zu einer Sitzung des Aufsichtsrates zur Berichterstattung einzuladen.
  3. Absatz 4,Die interne Revision hat einen jährlichen Revisionsplan aufzustellen und die Prüfungen danach durchzuführen, wobei die Prüfung der effizienten Wirkungsweise der FMA bei jedem dieser Revisionspläne ein fixes Prüfungsgebiet sein muss. Die interne Revision hat weiters anlassbezogen ungeplante Prüfungen vorzunehmen.

Im RIS seit

10.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2017

Gesetzesnummer

20001456

Dokumentnummer

NOR40198704

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